Goodbye Amalgam!

Wenn ab Januar 2025 Amalgam verboten ist, wird es auch weiterhin zuzahlungsfreie Füllungen geben. Die Gesetzlichen Krankenversicherungen und die KZBV haben sich auf selbstadhäsive Materialien und (in Ausnahmefällen) Bulkfill-Komposite geeinigt und die Mehrkostenregelung beibehalten.

Die Umsetzung des Amalgam-Ausstiegs verlief erstaunlich reibungslos, nachdem zuvor mit Kostenexplosionen und Versorgungsausfällen gedroht wurde. Dabei lag die Verwendung von Amalgam zuletzt nur noch bei 2,4 % und die jetzt eingeführten Alternativen wurden meist ohnehin schon zuzahlungsfrei verwendet.

Die Erstattungsbeträge für die Grundversorgung werden nun um einzelne Punkte angehoben, wohingegen der Anspruch für Kindern bis 15 Jahren, Schwangere und stillende Frauen auf Kompositfüllungen wegfällt. Für die Gesetzlichen Krankenkassen kommt es dadurch nur zu einer Kostensteigerung von ca. 1€ pro Füllung.

Für deutsche Verbraucher bleibt, dass sie für hochwertigere und kostenintensivere Materialien selber in die Tasche greifen müssen. Einen zuzahlungsfreien Anspruch gibt es nur auf selbstadhäsive Materialien, also:

  • Glasionomerzemente
  • (kunststoffmodifizierte) Glasionomerzemente, Glas-Hybride (z.B. Equia Forte) oder
  • selbstadhäsive Komposit-Hybride (z.B.: Vertise flow, Fusio Liquid Dentin, Surefil One..)
  • und in Ausnahmefällen Bulk-Fill Komposite

Bulkfill Komposite sollen laut Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen aber nur zur Anwendung kommen, wenn eine Füllung mit selbstadhäsiven Materialien lege artis nicht möglich ist.

In Tschechien und Slovenien werden einschichtige Kompositfüllungen ab 2026 standardmäßig erstattet. In Irland werden Komposite ohne Materialeinschränkungen erstattet, aber nur für Kinder, Jugendliche, Rentner und Personen mit niedrigem Einkommen. In Frankreich werden 60 % eines festgesetzten Tarifs für Komposite übernommen und in Belgien werden Komposite ganz ohne Einschränkung erstattet.

Auch in Deutschland gibt es für die Anwendung der Mehrkostenregelung Tarife, die in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GoZ) festgelegt sind. Die Kosten für Komposite können jedoch, je nach Anwendung des Steigerungssatzes, stark variieren und eben auch zur „Querfinanzierung“ ausgenutzt werden.

Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt daher im Ratgeber „Kostenfalle Zahn“, sich bei hohen Kostenvoranschlägen gegebenenfalls eine Zweitmeinung einzuholen.

Auch bei zuzahlungsfreien Behandlungen haben Zahnärzt unterschiedliche Ansprüche an Qualität und Haltbarkeit, weshalb sich ein Vergleich lohnen könnte. Zahnärzten steht frei, auch langlebigere Materialien wie Kompomere oder Alkasite zu verwenden, die in der Verarbeitung gar nicht mal aufwendiger sind.

In Österreichs Gesundheitszentren sind Alkasite bereits zuzahlungsfreier Standard. Ob sie aber auch bei niedergelassenen Zahnärzten zum Standard werden, wird noch verhandelt. Die Zahnärztekammer ist aktuell nur bereit GIZs zu Tarifen wie in Deutschland anzubieten und verlangt von der Österreichischen Gesundheitskasse deutlich höhere Sätze.

„Die Zahnarztkammer gibt unumwunden zu, dass es darum geht, die weißen – und damit ästhetisch ansprechenderen – Füllungen als teurere Privatleistung anzubieten. Nur so ließen sich viele andere durch Kassentarife gedeckte Leistungen querfinanzieren… Zahlt die Kasse nun schöne, stabile Füllungen, entfalle den Zahnärzten eine Einkommensquelle.“ berichtet die Presse und macht deutlich, warum sich Zahnärzte sich so lange gegen den Amalgam-Ausstieg gewehrt haben.

Aus umweltzahnmedizinischer Sicht sollte besonders bei Bulk-Fill Kompositen und Komposit-Hybriden darauf geachtet werden, dass gründlich ausgeleuchtet wird und die Füllungen vollständig aushärten, um einer möglichen Sensibilisierung durch die Freisetzung von Monomeren vorzubeugen.

Alle Füllungs-Materialien entsprechen heutzutage aber den hohen Biokompatibilitäts-Anforderungen der Medizinprodukte-Verordnung – Anforderungen, die Amalgam nie erfüllen musste.

Weitere Informationen:

https://www.dgzmk.de/documents/10165/265109564/Amalgamverbot-Hintergrundinformation_END.pdf/17f662b1-670f-4072-bc52-56fd0d72cc8a

https://www.ig-umwelt-zahnmedizin.de/wp-content/uploads/2024-10-11_Beschlusszur_AEnderung_BEMA_13_ab_2025.pdf

https://www.kostenfalle-zahn.de/projekt-kostenfalle-zahn/zahnersatz/zahnaerztliche-zweitmeinung-und-auktionsportale-12897

https://www.kostenfalle-zahn.de/projekt-kostenfalle-zahn/behandlung/karies-welche-kosten-uebernimmt-die-krankenkasse-12901