Kennzeichnungspflicht für Amalgamfüllungen

Im Zuge des Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur schrittweisen Verringerung von Dentalamalgam wurde durch eine Änderung im Bundesmantelvertrag beschlossen, dass Zahnärzte Amalgamfüllungen ab dem 01. Januar 2021 bei der Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnen müssen. So soll endlich Klarheit über die tatsächliche Verwendung geschaffen werden.

Ausserdem ist die Statistik der Abrechnung von Kompositfüllungen über die gesetzlichen Krankenversicherungen für 2019 erschienen. Die Gesamtzahl der abgerechneten Füllungen 13e-h beliefen sich laut KZBV Jahrbuch auf rund. 2,231 Mio, ein Anteil von rund 4,5 % von allen Füllungen. Das ist in sofern von Bedeutung, da der Bewertungsausschuss eine Überprüfung des bestehenden Bewertungsmaßstabes vornehmen muss, sobald der Prozentsatz von 1% wesentlich überschritten wird. (Gemäß Beschluss des Bewertungsausschusses BEMA 13h gültig ab dem 1. Juli 2018.)