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COP4 der UN Minamata Konvention über Quecksilber

Das Vierte Treffen der Konferenz der Vertragsparteien (COP-4) findet aufgrund der Corona Pandemie in zwei Teilen statt. Um sicherzustellen, dass das Minamata-Übereinkommen über Quecksilber weitergeführt werden kann, da das derzeitige Budget und das Arbeitsprogramm Ende 2021 auslaufen, fand der erste Abschnitt der COP-4 vom 1.-5. November 2021 virtuell mit rund 1.000 Teilnehmern statt. Die Parteien konnten die beiden dringendsten Entscheidungen treffen:

  • das Arbeits- und Haushaltsprogramm 2022 des Übereinkommens, das es dem Sekretariat ermöglicht, die Parteien weiterhin bei der Einhaltung der rechtsverbindlichen Verpflichtungen des Übereinkommens zu unterstützen; und
  • der Termin für den zweiten Abschnitt des Treffens, persönlich in Bali, Indonesien, wurde für den 21. bis 25. März 2022 vereinbart.

Die Teilnehmer diskutierten auch drei andere zeitkritische Themen, beginnend mit der nationalen Berichterstattung. Die ersten nationalen Langfassungsberichte der Vertragsparteien sind bis zum 31. Dezember 2021 fällig. Die Erstellung jedes Berichts erfordert „umfassendes technisches Know-how sowie die Koordination zwischen oft mehreren Ministerien“. Während des Treffens stellte das Sekretariat einen Entwurf von Leitlinien für die Parteien vor.

Eine weitere Diskussion konzentrierte sich auf die Finanzierung des Übereinkommens, insbesondere durch die achte Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität (GEF). Die Vertragsparteien betonten die Bedeutung der GEF bei der Unterstützung der Umsetzung des Minamata-Übereinkommens, indem sie den Ländern dabei hilft, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Sowohl GEF-beitragende als auch GEF-Empfängerländer forderten die GEF auf, die Ressourcenzuweisung für ihren Schwerpunktbereich Chemikalien und Abfall im Rahmen von GEF-8 zu erhöhen.

Schließlich wandten sich die Vertragsparteien einer Anforderung des Übereinkommens zu, seine Wirksamkeit spätestens sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten, das 2017 in Kraft trat, zu evaluieren. COP-4 ist daher der Stichtag für die Wirksamkeitsbewertung. Während des ersten Abschnitts der COP-4 berichtete das Sekretariat über intersessionelle Konsultationen über die Bewertung, potenzielle Indikatoren und den Entwurf von Leitlinien zur Überwachung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen. Aufbauend auf dieser intersessionalen Arbeit schlugen Norwegen und Kanada einen Weg zur Schaffung eines Rahmens für die erste Wirksamkeitsbewertung vor.

Mehrere Parteien, insbesondere aus Lateinamerika und der Karibik sowie aus Afrika, sagten, die Pandemie habe ihre sinnvolle Teilnahme an den intersessionalen Konsultationen verhindert. Afrikanische Länder stellten auch Schwierigkeiten bei der regionalen Koordination fest und baten um Unterstützung für einen zusätzlichen Tag mit regionalen Konsultationen unmittelbar vor dem persönlichen Abschnitt der COP-4.

[Earth Negotiations Bulletin coverage of COP 4, SDG-Wissenszentrum |Nach Welt | 12/11/2021 | Nachrichten]

In den vergangenen zwei Jahren haben sich Experten getroffen, um die Anlagen A und B des Übereinkommens zu überprüfen (Produkte mit Quecksilberzusatz und Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber bzw. Quecksilberverbindungen verwendet werden). Eine Gruppe technischer Sachverständiger, die sich mit Leitlinien für die Freisetzung von Quecksilber in die Umwelt befasst, hat ihren Berichtsentwurf abgeschlossen. Eine weitere Gruppe technischer Sachverständiger hat sich mit Schwellenwerten für Quecksilberabfälle befasst.

Im Vorfeld der COP-4 haben die EU, Afrika sowie Kanada und die Schweiz jeweils Vorschläge zur Änderung von Anhang A und/oder B des Übereinkommens vorgelegt.

Diese Themen werden auf der COP-4 im Jahr 2022 behandelt, ebenso wie Dentalamalgam, Zollcodes zur Kennzeichnung von Produkten, denen Quecksilber zugesetzt wurde, nationale Aktionspläne für den handwerklichen und kleinen Goldbergbau sowie die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen zur Unterstützung der Wirksamkeitsbewertung.

In Bezug auf Amalgamfüllungen haben  sowohl die Europäische Union, als auch die Afrikanische Region einen Vorschlag eingereicht haben. Die Europäische Union setzt sich dafür ein, dass die in Europa bereits bestehenden Maßnahmen in den internationalen Vertrag aufgenommen werden sollen:

Bis zum 1. Januar 2024 sorgen die Vertragsparteien dafür,

  1. dass Dentalamalgam nur noch in vordosierter, verkapselter Form verwendet wird;
  2. dass die Verwendung von Quecksilber in loser Form durch Zahnärzte verboten wird;
  3. dass Betreiber zahnmedizinischer Einrichtungen, in denen Dentalamalgam verwendet wird oder Dentalamalgamfüllungen oder solche Füllungen enthaltende Zähne entfernt werden, ihre Einrichtungen mit Amalgamabscheidern mit einer Abscheideleistung von 95%2zur Rückhaltung und Sammlung von Amalgampartikeln, auch von im Abwasser enthaltenen Partikeln, ausstatten;
  4. dass die Verwendung von Dentalamalgam für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden nicht mehr zugelassen ist, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingendnotwendig.

Der Afrikanische Vorschlag sieht hingegen einen generellen Ausstieg bis 2029 in vier Schritten vor. (Die Einführung  einer Amalgamabscheiderpflicht ist in den meisten Entwicklungsländern wirtschaftlich nicht umsetzbar für einen generellen Ausstieg der Verwendung von Amalgam stehen hingegen ausreichend Alternativen zur Verfügung.)

  1. Bis zum 1. Januar 2023 gibt jede Vertragspartei eine Mitteilung heraus, in der sie empfiehlt, bei Kindern und Frauen im gebärfähigen Alter nur quecksilberfreie Zahnfüllmaterialien zu verwenden.
  2. Bis zum 1. Januar 2025 legt jede Vertragspartei einen nationalen Plan mit den Maßnahmen vor, die sie zur schrittweisen Einstellung der Verwendung von Zahnamalgam durchzuführen beabsichtigt. Die Vertragsparteien machen ihre nationalen Pläne im Internet öffentlich zugänglich und übermitteln sie dem Sekretariat.
  3. Bis zum 1. Januar 2027 wird die Herstellung und Einfuhr von Amalgam eingestellt. Um Ausnahmen zu berücksichtigen und den Übergang zur quecksilberfreien Zahnmedizin zu ermöglichen, können die Vertragsparteien den Verkauf im Inland noch zwei Jahre lang zulassen.
  4. Bis zum 1. Januar 2029 wird der inländische Verkauf von Amalgam innerhalb der Länder, wie in Punkt 3 oben festgelegt, ebenfalls eingestellt.