Problematik der Kostenverteilung in Deutschland
Die Kernproblematik bei der Kostenverteilung
- Die Regelversorgung in Deutschland sieht vor, dass jeder Patient Anspruch auf kostenlosen Zahnersatz hat. Der Patient kann aber wählen, ob er eine Regelversorgung in Anspruch nehmen will, oder ob er eine gleichartige Versorgung oder andersartige Versorgung als Zahnersatz bevorzugt. Der Anspruch des Patienten auf einen Festzuschuss zur Regelversorgung bleibt ihm – unabhängig von der gewählten Versorgungsform − erhalten.
- Amalgam ist die Regelversorgung im Seitenzahnbereich und wird mit ca. 28 – 51 € (32-58 Punkten) von den Krankenkassen erstattet.
- Eine haltbare Alternative zu Amalgam ist die Kompositfüllung, welche von Zahnärzten mit etwa 100-150€ berechnet wird, wovon der Patient die Differenz zur Regelversorgung über die Mehrkostenregelung an den Zahnarzt selbst bezahlt.
- Sollte Amalgam bei einem Patienten absolut kontraindiziert sein (nachgewiesene Allergie oder Nierenschaden), erstatten die Krankenkassen die Positionen e,f,g der BEMA von 46-74 € (52-84 Punkten) je nach Anzahl der Oberflächen.
- Da nur noch rund 20% aller Zahnärzte in Deutschland mit Amalgam arbeiten und die Abneigung bei Patienten gegen Amalgam aufgrund gesundheitsgefährdender Risiken und der Ästhetik gestiegen ist, kommen immer häufiger auch kostengünstigere Alternativmaterialien, vor allem bei sozial schwächere Patienten, zum Einsatz. Die Qualität und Lebensdauer von Kompomeren oder Glasionomerzementen hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Sie werden jedoch nach wie vor nur als vorübergehende Füllung angesehen.
Bei einer Anpassung des Leistungskatalogs in der Weise, dass die finanzielle Belastung des Gesundheitssystems auf der Basis der verbliebenen 10% Amalgam-Füllungen beschränkt werden, würden die Gesamt-Zusatzkosten auf 120 bis 130 Mio. EUR limitiert bleiben, z.B. indem die Vergütung für die Zahnärzte zwar erhöht, bei Zahnfüllungen aber auf ein System mit Festzuschuss umgestellt wird, wie das seit 2005 auch schon bei Zahnersatz der Fall ist (GKV-Spitzenverband o.J.).